Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Die Zeiten, in denen eine Steuerhinterziehung als Kavaliersdelikt behandelt wurde, sind endgültig vorbei. Heute drohen den Betroffenen eingehende, in den engsten Privatbereich eindringende Ermittlungen und deutliche Strafen.Wegen der besonderen Verknüpfung der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Materie ist eine Beratung bzw. Verteidigung durch einen mit beiden Gebieten vertrauten Spezialisten zwingend anzuraten. Unsere Erfahrung zeigt hierbei, dass gerade bei einer Verteidigung im frühen Verfahrensstadium, möglichst umgehend nach Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, beste Ergebnisse erzielt werden können.
Sowohl ein falsches Aussageverhalten als auch das Schweigen trotz erdrückender Beweislage kann in Steuerstrafverfahren zu katastrophalen Ergebnissen führen. Für das richtige Verhältnis zwischen Konfrontation und Kooperation ist Einfühlungsvermögen und Erfahrung erforderlich. Für Beides stehen wir.
Bei unserer Tätigkeit legen wir Wert auf umfassende Information und enge Kooperation mit dem häufig durch ein derartiges Verfahren stark belasteten Mandanten. Gern arbeiten wir auf Wunsch mit Ihrem steuerlichen Berater zusammen, den wir nicht als Konkurrenten, sondern als Partner betrachten. Sie können hier durchaus eine Parallele ziehen zu dem weiteren Schwerpunkt unserer Kanzlei, dem privaten Bau- und Architektenrecht: Auch dort erfolgt bei entsprechend aufwändigen Fallkonstellationen eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit einem etwaigen technischen Berater der Mandanten, wenn es um schwierigere technische Probleme gilt.
Wir beraten Sie im Umgang mit etwaigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmehandlungen der Steuerfahndung, gegenüber Maßnahmen der Bußgeld- und Strafsachenstelle Ihres Finanzamtes, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft und verteidigen Sie in einem gerichtlichen Strafverfahren.
Wir führen für Sie die notwendigen Besprechungen mit der Finanzverwaltung und der Staatsanwaltschaft, um die für Sie beste Lösung zu erreichen. Unser vorrangigstes Ziel ist immer die Einstellung des Verfahrens.
Zur Vermeidung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beraten wir Sie im Vorfeld über die steuerrechtliche Rechtslage, über Vermeidungsstrategien und die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO.
Das Steuerstrafrecht betrifft in der Praxis neben den wichtigen Bereichen der Einkommens-, Lohn- und Umsatzsteuer häufig auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
In nahezu regelmäßig mit Delikten des Steuerstrafrechts einhergehenden Wirtschaftsstraftaten, wie z.B. Insolvenzdelikten, Untreue und Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB erhalten Sie durch uns ebenfalls eine umfassende Beratung und Verteidigung.
Zuständigkeit:
› Rechtsanwältin Bettina Knüppel


